Krankentagegeld muss eine Versicherung nur dann zahlen, wenn der Versicherte tatsächlich vollkommen arbeitsunfähig ist. Eine Krankmeldung vom Arzt reicht nicht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt entschieden (Az.: 10 U 230/07). Geklagt hatte eine Pharmareferentin, die für längere Zeit krank geschrieben war: Sie erhielt zunächst von ihrer Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld in voller Höhe.
Ein Vertrauensarzt der Versicherung bescheinigte der Frau jedoch später, sie sei täglich vier Stunden lang arbeitsfähig. Daraufhin kürzte die Versicherung das Krankentagegeld um die Hälfte. Während einer Rehabilitation der Versicherten stellte die Versicherung sogar die Zahlung ganz ein.
Die Richter stellten fest, dass die Versicherung in ihren Bedingungen eindeutig klar gemacht habe, dass sie nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der Kundin zahlungspflichtig sei. Die Richter sahen die Klägerin in der Pflicht zu beweisen, dass sie tatsächlich hunderprozentig arbeitsunfähig war. Ein Attest vom Hausarzt reicht als Nachweis nicht aus.